Ist eine eingescannte Unterschrift gültig?

Bei Verträgen ohne gesetzliche Form ja: Ein Bild Ihrer Unterschrift, in ein PDF eingefügt, ist eine einfache elektronische Signatur, und der Vertrag gilt. Bei Verträgen mit gesetzlicher Schriftform nein: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat das an einem befristeten Arbeitsvertrag klargestellt. Und in jedem Fall ist sie der schwächste Beweis, den es gibt, weil sie keine Spur hinterlässt, wer sie wann eingefügt hat. Wir erklären Ihnen das Gesetz, den Fall und die Alternative.

MultiDocs-Team3 Min. LesezeitAktualisiert am 5. November 2026Mit offiziellen Quellen

In 30 Sekunden

  • Eingescannte Unterschrift = einfache elektronische Signatur: gilt, wo keine gesetzliche Form verlangt ist; wahrt die Schriftform nicht und ist nicht qualifiziert.
  • LAG Berlin-Brandenburg (16.3.2022): Ein befristeter Arbeitsvertrag mit eingescannter Unterschrift wird unbefristet; eine spätere eigenhändige Unterschrift heilt das nicht.
  • Beweis: freie Beweiswürdigung (§ 286 ZPO); nur die qualifizierte Signatur hat eine Vermutung (§ 371a ZPO). Nutzen Sie ein Signaturprotokoll.

Was das Gesetz sagt

Verträge sind in Deutschland formfrei, es sei denn, ein Gesetz verlangt Schriftform (§ 126 BGB). Die wird nur durch eine eigenhändige Unterschrift oder die elektronische Form des § 126a gewahrt, also eine qualifizierte elektronische Signatur. Eine eingescannte Unterschrift ist weder das eine noch das andere. Für die Textform (§ 126b) braucht es keine Unterschrift, dort ist die eingescannte also überflüssig, stört aber nicht. Die eIDAS-Verordnung verbietet, einer Signatur die Gültigkeit abzusprechen, weil sie elektronisch ist: Die eingescannte Unterschrift ist eine einfache elektronische Signatur, gültig überall dort, wo keine Form verlangt wird.

Offizielle Daten

16.3.2022

Urteil des LAG Berlin-Brandenburg: Eine eingescannte Unterschrift „reicht nicht aus“ für die Befristung.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg
§ 371a

ZPO: Nur das Dokument mit qualifizierter Signatur genießt die Echtheitsvermutung.

Quelle: gesetze-im-internet.de

Der Fall: befristeter Vertrag mit eingescannter Unterschrift

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (16. März 2022, 23 Sa 1133/21) hat entschieden, dass „für eine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages eine eingescannte Unterschrift nicht ausreicht“, dass ein Scan „auch nicht die Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt“ und dass eine spätere eigenhändige Unterschrift die Befristung nicht heilt: Der Vertrag wurde unbefristet. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen. Dasselbe gilt für jedes Dokument mit Schriftform: Bürgschaft einer Privatperson, Verbraucherdarlehen, Wohnraummietvertrag über mehr als ein Jahr, Wettbewerbsverbot, und für die Kündigung, die die elektronische Form gar nicht zulässt (§ 623 BGB).

«Für eine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages reicht eine eingescannte Unterschrift nicht aus.»

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung 07/22 (16.3.2022, 23 Sa 1133/21) · In der offiziellen Quelle ansehen

Das Beweisproblem

Nur das Dokument mit qualifizierter Signatur genießt die Echtheitsvermutung des § 371a ZPO. Alles andere unterliegt der freien Beweiswürdigung des Gerichts (§ 286 ZPO): Sie müssen nachweisen, dass die andere Partei die Unterschrift gesetzt hat. Mit einem eingefügten Bild gibt es nichts nachzuweisen: weder wer es eingefügt hat noch wann noch von wo; und jeder, der ein von Ihnen unterschriebenes PDF besitzt, kann sie in ein anderes kopieren. Ein Signaturprotokoll (an wen der Link ging, IP-Adresse, Datum, Uhrzeit, Fingerabdruck des Dokuments) ist das, was aus einer einfachen Signatur einen brauchbaren Beweis macht.

Wann sie genügt und wann nicht

  • Sie genügt: interne Dokumente, Briefe, Anträge und Verträge ohne gesetzliche Form, bei denen die andere Seite über einen anderen Kanal bestätigt.
  • Sie genügt nicht: Befristung, Kündigung, Aufhebungsvertrag, Bürgschaft, Verbraucherdarlehen, Wohnraummietvertrag über mehr als ein Jahr, Wettbewerbsverbot.
  • Besser nicht: Verträge, bei denen es um Geld geht oder mit Unbekannten, auch wenn sie formfrei sind: Der Beweis ist zu schwach.

Die Alternative

  1. Öffnen Sie Kostenlos unterschreiben und laden Sie das PDF hoch.
  2. Unterschreiben Sie mit dem Finger, oder markieren Sie, wo die andere Person unterschreibt, und senden Sie ihr den Link per E-Mail oder WhatsApp.
  3. Das PDF kommt mit dem Signaturprotokoll: Datum, Uhrzeit, SHA-256-Fingerabdruck, elektronisches Siegel und, wenn jemand anderes unterschrieben hat, dessen E-Mail-Adresse oder Handynummer, IP-Adresse und Uhrzeit. Es bleibt eine einfache Signatur (sie wahrt die Schriftform nicht), aber mit Beweis.

Mehr unter Ist die einfache elektronische Signatur in Deutschland gültig? und unter Arbeitsvertrag elektronisch unterschreiben.

Häufige Fragen

Ist eine eingescannte Unterschrift in Deutschland gültig?

Bei Verträgen ohne gesetzliche Form ja: Sie ist eine einfache elektronische Signatur. Bei Verträgen mit Schriftform (befristeter Arbeitsvertrag, Kündigung, Bürgschaft …) nein.

Wahrt sie die Schriftform?

Nein. Das LAG Berlin-Brandenburg (2022) hat das für einen befristeten Arbeitsvertrag entschieden: weder Schriftform noch qualifizierte Signatur; der Vertrag wurde unbefristet.

Welchen Beweiswert hat sie?

Den geringsten: Das Gericht würdigt sie frei (§ 286 ZPO), und es gibt keine Spur, wer sie wann eingefügt hat. Nur die qualifizierte Signatur hat eine gesetzliche Vermutung (§ 371a ZPO).

Und eine mit dem Finger gesetzte Unterschrift bei MultiDocs?

Sie ist ebenfalls einfach und wahrt die Schriftform deshalb auch nicht; aber sie hat ein Signaturprotokoll, und das ist es, was den Nachweis erlaubt, wer unterschrieben hat.

Kann ich einen befristeten Vertrag mit eingescannter Unterschrift heilen, indem ich ihn später eigenhändig unterschreibe?

Nach dem LAG Berlin-Brandenburg nein: Die Befristung bleibt unwirksam. Fragen Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Offizielle Quellen

Wir haben jede Quelle am 5. November 2026 geprüft. Wenn Sie veraltete Angaben sehen, schreiben Sie uns an info@multidocs.es.