Kann man einen Arbeitsvertrag elektronisch unterschreiben?
Das hängt vom Vertrag ab. Der unbefristete Arbeitsvertrag ist formfrei: Er wird mit dem Finger auf dem Handy unterschrieben und gilt. Die Befristung dagegen verlangt die gesetzliche Schriftform, die nur eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt: Die Berliner Arbeitsgerichte haben befristete Verträge, die mit einer Plattformsignatur und mit einer eingescannten Unterschrift unterschrieben waren, in unbefristete verwandelt. Und die Kündigung lässt die elektronische Form gar nicht zu. Wir erklären Ihnen jeden Fall, damit Ihnen das nicht passiert.
In 30 Sekunden
- Unbefristeter Arbeitsvertrag: formfrei, einfache Signatur mit Signaturprotokoll.
- Befristung: Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG) → nur qualifizierte Signatur oder Papier; ArbG Berlin 2021 und LAG Berlin-Brandenburg 2022 haben Verträge mit einfacher und eingescannter Unterschrift für unbefristet erklärt.
- Kündigung und Aufhebungsvertrag: Papier; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB).
- Nachweis: Textform seit 2025 erlaubt, mit Empfangsnachweis.
Die Regeln des BGB
In Deutschland sind Verträge formfrei, es sei denn, ein Gesetz verlangt Schriftform (§ 126 BGB). Die kann nur durch die elektronische Form des § 126a ersetzt werden: qualifizierte elektronische Signatur jeder Partei auf einem gleichlautenden Dokument. Die Textform (§ 126b) ist etwas anderes: eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, ohne Unterschrift. Und die eIDAS-Verordnung verbietet, einer Signatur die Gültigkeit abzusprechen, weil sie elektronisch ist, ändert aber nichts daran, welche Form das jeweilige deutsche Gesetz verlangt.
«Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.»
§ 14 Abs. 4 TzBfG · In der offiziellen Quelle ansehen
Offizielle Daten
TzBfG: Die Befristung ist nur in Schriftform wirksam.
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg (23 Sa 1133/21): Eine eingescannte Unterschrift reicht für die Befristung nicht aus.
NachwG: Der Nachweis kann in Textform erteilt werden, wenn er zugänglich, speicherbar und ausdruckbar ist und ein Empfangsnachweis verlangt wird.
Dokument für Dokument
| Dokument | Verlangte Form | Einfache Signatur? |
|---|---|---|
| Unbefristeter Arbeitsvertrag | Keine | Ja |
| Befristung des Arbeitsvertrags | Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG) | Nein: nur qualifizierte Signatur oder Papier; sonst gilt der Vertrag als unbefristet |
| Kündigung und Aufhebungsvertrag | Schriftform; „die elektronische Form ist ausgeschlossen“ (§ 623 BGB) | Nein, nicht einmal qualifiziert: eigenhändig unterschriebenes Papier |
| Nachweis der Arbeitsbedingungen (§ 2 NachwG) | Textform seit 2025 erlaubt, mit Empfangsnachweis; der Arbeitnehmer kann unterschriebenes Papier verlangen; die elektronische Form (QES) ist ausgeschlossen | Ja, als Textform: zugängliches, speicherbares und ausdruckbares PDF |
| Nachvertragliches Wettbewerbsverbot | Schriftform (§ 74 HGB) | Nein: qualifiziert oder Papier |
| Änderungen, Richtlinien, Einwilligungen, Quittungen | Keine (außer bei Vereinbarung) | Ja |
Die Berliner Fälle
Das Arbeitsgericht Berlin (28.9.2021, 36 Ca 15296/20) hat einen befristeten Arbeitsvertrag, den beide Parteien mit der einfachen elektronischen Signatur einer Plattform unterschrieben hatten, für unbefristet erklärt, weil er die Schriftform nicht wahrte. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (16.3.2022, 23 Sa 1133/21) hat dasselbe mit einem befristeten Vertrag getan, der mit einer eingescannten Unterschrift unterschrieben war: Sie ist weder Schriftform noch qualifizierte Signatur, und eine spätere eigenhändige Unterschrift heilt die Befristung nicht. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Lehre daraus: Die Befristung immer auf Papier oder mit qualifizierter Signatur.
So geht es mit MultiDocs
- Für einen unbefristeten Arbeitsvertrag, eine Änderung oder den Nachweis: Laden Sie das PDF unter Kostenlos unterschreiben hoch, markieren Sie, wo der Arbeitnehmer unterschreibt, und senden Sie es ihm per E-Mail oder WhatsApp. Er unterschreibt mit dem Finger, und Sie erhalten es mit dem Signaturprotokoll zurück (E-Mail-Adresse oder Handynummer, IP-Adresse, Datum, Uhrzeit, Fingerabdruck des Dokuments); der Arbeitnehmer bekommt seine Kopie, die als Empfangsnachweis dient.
- Für eine Befristung, ein Wettbewerbsverbot oder eine Kündigung: eigenhändig unterschriebenes Papier (oder qualifizierte Signatur, wo das Gesetz sie zulässt). MultiDocs ersetzt das nicht.
Mehr zur Gültigkeit im Allgemeinen unter Ist die einfache elektronische Signatur in Deutschland gültig?; zur eingescannten Unterschrift unter Gilt eine eingescannte Unterschrift?
Häufige Fragen
Kann ich einen unbefristeten Arbeitsvertrag elektronisch unterschreiben?
Ja. Er verlangt keine gesetzliche Form; eine einfache elektronische Signatur mit Signaturprotokoll genügt.
Und einen befristeten Arbeitsvertrag?
Die Befristung verlangt Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG): nur qualifizierte Signatur oder Papier. Mit einfacher oder eingescannter Unterschrift wird der Vertrag unbefristet (ArbG Berlin 2021, LAG Berlin-Brandenburg 2022).
Darf ich eine Kündigung per E-Mail schicken?
Nein. § 623 BGB verlangt eigenhändig unterschriebenes Papier und schließt die elektronische Form aus, auch die qualifizierte.
Was gilt beim Nachweisgesetz?
Seit 2025 kann der Nachweis der Arbeitsbedingungen in Textform (ein zugängliches, ausdruckbares PDF) mit Empfangsnachweis erteilt werden; der Arbeitnehmer kann die unterschriebene Papierfassung verlangen.
Dient das Signaturprotokoll als Beweis?
Ja, bei Verträgen ohne gesetzliche Form: Das Gericht würdigt es frei (§ 286 ZPO). Die gesetzliche Vermutung des § 371a ZPO hat nur die qualifizierte Signatur.
Offizielle Quellen
- gesetze-im-internet.de: § 126a BGB (elektronische Form)
- gesetze-im-internet.de: § 126b BGB (Textform)
- gesetze-im-internet.de: § 623 BGB (Schriftform der Kündigung)
- gesetze-im-internet.de: § 14 TzBfG (Zulässigkeit der Befristung)
- gesetze-im-internet.de: § 2 NachwG (Nachweispflicht)
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Pressemitteilung 07/22, Urteil vom 16.3.2022, 23 Sa 1133/21
- LTO: Arbeitsgericht Berlin, 28.9.2021, 36 Ca 15296/20 (Befristung mit elektronischer Signatur)
- gesetze-im-internet.de: § 371a ZPO (Beweiskraft elektronischer Dokumente)
- gesetze-im-internet.de: § 286 ZPO (freie Beweiswürdigung)
Wir haben jede Quelle am 5. November 2026 geprüft. Wenn Sie veraltete Angaben sehen, schreiben Sie uns an info@multidocs.es.